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Weitere Informationen über ArbeitszeugnisseIn Bezug auf die äußere Form gilt, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass das Zeugnis in sauberer Form auf einem Geschäftsbriefbogen des Unternehmens in nicht handschriftlicher Art erstellt wird. Stellt er Rechtschreibe- oder Grammatikfehler fest, so hat er ein Recht auf Nachbesserung. Das Zeugnis muss vollständig sein. In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Aufgabenbereiche, mit denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit konfrontiert war, Erwähnung finden müssen, sowohl in beschreibender, als auch in beurteilender Form. Ohne das insgesamt die Verwendung bestimmter Formulierungen vorgeschrieben ist, soll das Zeugnis, neben seinem Wahrheitsanspruch, im Rahmen der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers, in einer Weise verfasst werden, die eine weitere berufliche Laufbahn des Arbeitnehmers nicht unnötig belastet. Negative Merkmale sollen und dürfen von daher nur dann Erwähnung finden, wenn ein entsprechendes Verhalten während der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses charakteristisch gewesen ist. Neben der Leistungsbeschreibung und deren Beurteilung muss das Zeugnis den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Eine Schlussformel mit einer allgemeinen Dankesklausel und guten Wünschen für das weitere, berufliche Fortkommen müssen ebenso enthalten sein, wie die gültige Unterschrift des Ausstellers. Neben den obligatorisch vorgeschriebenen Inhalten gibt es auch inhaltliche Bestandteile, die in einem Zeugnis nicht erwähnt werden dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel rein private oder biographische Informationen, Bemerkungen über den gesundheitlichen Zustand, aber auch die Zugehörigkeit zu Betriebsrat, Gewerkschaften oder politischen Parteien. |
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