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Weitere Informationen über Kündigungen

Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, der Zugang muss nachweisbar sein, da die Kündigung erst mit diesem wirksam werden kann.

Mögliche Gründe für eine Kündigung können aus betrieblichen Gründen erfolgen, weiterhin aus solchen, die auf dem Verhalten des Arbeitnehmers oder andere Eigenschaften, die in seiner Verantwortung liegen, basieren. Außerordentliche oder fristlose Kündigungen erfolgen ohne Einhaltung von Fristen, aus einem wichtigen Grund heraus, während die so genannte Verdachtskündigung auf Gründen basiert, die zwar unbewiesen sind, bei Zutreffen für das Unternehmen allerdings schwerwiegenden Schaden auslösen.

Die betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass es aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zu einem Abbau von Arbeitsplätzen oder einer vollständigen Stilllegung der jeweiligen Betriebsstätte kommt. Erfolgt die Kündigung vor dem Hintergrund bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, so sind vorherige Abmahnungen erforderlich, um die Kündigung wirksam zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in seiner Person Gründe bietet, die zu einer Kündigung führen, die von ihm aber nicht bewusst gesteuert werden.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung gilt, dass diese nur dann wirksam ist, wenn sie spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird. Bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unmittelbar aufgehoben, darüber hinaus bestehen für den Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche auf Abfindungen. Anerkannte Gründe hierfür sind Straftaten im Betrieb, Arbeitsverweigerung, Vertrauensbrüche oder Beleidigungen in grober Form.