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Das Testament

Das Testament stellt die letztwillige Verfügung eines Menschen dar und regelt insofern, wie im Falle seines Todes mit seinem Vermögen verfahren wird. Da diese Regelung einseitig getroffen wird, handelt es sich im engeren Sinne, in Abgrenzung zu einem Erbvertrag, bei dem Testament nicht um einen Vertrag.

Die Summe der im Testament verfügten Regelungen erstreckt sich auf die Bereiche der Erbeinsetzung (wer erbt), der Enterbung (wer soll vom Erbe ausgeschlossen sein), bestimmter Auflagen (was hat der Erbe zu tun, um das Erbe zu erhalten), Erklärung von Teilungsanordnung (wie ist ein Objekt zu separieren, um es an mehrere Erben zu verteilen), Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sowie der Pflichtteilsentziehung (aus welchen anerkannten Gründen wird einem Pflichterben sein gesetzlicher Anteil entzogen).

Die Gültigkeit eines Testamentes setzt die Testierfähigkeit des Erblassers voraus. Hierzu muss er das 18. Lebensjahr vollendet haben, darüber hinaus dürfen weder Geistesschwäche noch Bewusstseinsstörungen vorliegen. Ein Nachlassgericht hat vor Erteilung des Erbscheins die Testierfähigkeit des Erblassers zu überprüfen und hier in Zweifelsfällen psychiatrische Gutachten einzuholen.