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Weitere Informationen über Testamente

Grundsätzlich wird zwischen zwei Formen der Testamentserstellung unterschieden: Zum einen wird hier das öffentliche Testament, verfasst vor einem Notar, zum anderen das handschriftliche (holographische) Testament anerkannt. An die jeweilige Form werden keine sonderlichen Anforderungen gestellt, solange der Wille des Erblassers zweifelsfrei und eindeutig erkannt werden kann. Für die handschriftliche Form gilt, dass das ganze Testament handgeschrieben sein muss. Darüber hinaus müssen Zeit und Ort seiner Errichtung beinhaltet sein. Das Testament muss mit der Unterschrift des Erblassers enden, um deutlich zu machen, dass die Willensbekundung an genau dieser Stelle ihr Ende findet. Als Unterschriften werden neben dem vollen Namen auch Spitz- oder Kosenamen anerkannt, solange kein Zweifel über das eigenhändige Verfassen des Testamentes bestehen.

Wenngleich die Einhaltung spezifischer Formen nicht zwingend erforderlich ist, bringt die Verwendung anerkannter Vorlagen und Formulare weitreichende Vorteile mit sich. Aufgrund von Fehlern und rechtlichen Unwirksamkeiten entfalten, statistisch gesehen, lediglich 30% der holographisch verfassten Testamente ihre gewollte Wirksamkeit.